TeleMedizin

Telemedizinische Patientenversorgung

Telemedizinische Methoden finden einen zunehmend breiteren Einsatz in der Patientenversorgung in Europa und auch in insbesondere in Deutschland. Das Spektrum dieser modernen Versorgungsformen umfasst mittlerweile nahezu alle medizinischen Fachgebiete. So werden beispielsweise Schlaganfallpatienten in mehreren Bundesländern auf sogenannten Tele-Stroke-Units behandelt, wenn keine reguläre Stroke Unit in erreichbarer Nähe ist. In vielen weiteren medizinischen Fachgebieten werden telemedizinische Verfahren wissenschaftlich untersucht oder pilothaft erprobt.

Position der Ärzteschaft

Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 in Frankfurt hat in der Entschließung Ärztliche Positionen zu Einsatzgebieten telemedizinischer Patientenversorgung [PDF] Versorgungsszenarien benannt, in denen telemedizinische Methoden aus der ärztlichen Perspektive heraus relevanten Nutzen in der Patientenversorgung stiften können.

Zuvor hatte sich bereits der 113. Deutsche Ärztetag 2010 in Dresden in einer grundsätzlichen Entschließung mit telemedizinischer Patientenversorgung auseinander gesetzt und einen 12-Punkte-Katalog Voraussetzungen für gute Telemedizin [PDF] definiert. In dieser Entschließung werden zunächst in Leitsätzen grundsätzliche Aussagen zur telemedizinischen Patientenversorgung festgehalten:

  • telemedizinische Anwendungen stellen in vielen Bereichen einen Mehrwert für Patienten dar
  • telemedizinische Anwendungen sind unterstützender Anteil ärztlichen Handelns und sollen ärztliches Handeln nicht ersetzen
  • die Telematikinfrastruktur wird dabei helfen, einen Teil der Umsetzungsbarrieren für telemedizinische Methoden abzubauen
  • Telemedizin ist eine wichtige Zukunftsaufgabe für die Ärzteschaft und muss aktiv gestaltet werden, da in diesem Bereich ureigene ärztliche Prinzipien berührt werden

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eHealth-Report: Der Einsatz von Telematik und Telemedizin im Gesundheitswesen aus Sicht der Ärzteschaft

Ergebnisse einer Repräsentativbefragung von niedergelassenen und Krankenhausärzten im April/Mai 2010 durch das Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Bundesärztekammer sowie Statements von Dr. Franz Bartmann, Vorsitzender des Ausschusses „Telematik“ der Bundesärztekammer, und BÄK-Vizepräsident Dr. Frank Ulrich Montgomery

 


Rechtliche Informationen – § 7 Absatz 4 MBO-Ä (Fernbehandlung)

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Einsatzes telemedizinischer Methoden in der Patientenversorgung hat die Bundesärztekammer Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung (§ 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä) veröffentlicht. In dem Papier wird der Passus zur Fernbehandlung detailliert erläutert und ausgelegt. Ärztinnen und Ärzte können sich hier informieren, welche telemedizinischen Versorgungsmodelle mit der aktuellen Berufsordnung für Ärzte vereinbar sind.

Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Absatz 4 MBO-Ä (Fernbehandlung) [PDF]
Stand 11.12.2015

 

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